Grundsätzliches
Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig zu Wohnzwecken geeignet ist. Zulassungsrechtlich wird dazu in jedem Fall folgende Mindestausstattung benötigt, die fest eingebaut sein muss:
* Sitzgelegenheit mit Tisch
Der Tisch darf abnehm-, abklapp- oder wegdrehbar sein.
* Schlafplatz
Er darf auch eine umgeklappte Sitzgelegenheit sein, sofern sich hierdurch eine mindestens 1,8 x 0,7 Meter große, ausreichend ebene Liegefläche ergibt.
* Kücheneinrichtung mit Spüle und Abwasserführung sowie Kocher
Sie muss zur Verrichtung von Küchenarbeit und zum Verstauen von Küchenutensilien geeignet sein. Ist der Kocher nicht fest eingebaut, muss im Wohnbereich ein sicherheits- und bedientechnisch geeigneter Raum zur Nutzung des Kochers, der für die Verwendung in Innenräumen zugelassen sein muss, vorhanden sein.
* Schrank bzw. Stauraum
Er muss für das Verstauen von Kleidung und Proviant während der Fahrt und zum Wohnen geeignet sein. Es müssen über bei Pkw und Leicht-Lkw übliche Ablagen, Handschuhfach und Kofferraum hinausgehende Staumöglichkeiten vorhanden sein.
Die Einrichtungen müssen einen wohnlichen Eindruck erwecken, fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden.
Sitze im Wohnteil
Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, gilt:
* Es müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.
* Vom Wohnteil aus muss eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich sein.
* Die Anforderungen an die Sitze, Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen sind abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs.
Steuer und Versicherung
Für Wohnmobile, die folgende zusätzliche finanzrechtliche Anforderungen erfüllen, gibt es besondere Steuersätze, deren Betrag von der Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist:
1. Die Bodenfläche des Wohnteils muss den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen.
2. Im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle muss die Stehhöhe mindestens 170 cm betragen.
3. Der Kocher muss fest eingebaut sein.
Erfüllt ein Wohnmobil nur die zulassungsrechtlichen Anforderungen an Wohnmobile, wird es als Pkw und damit nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert.
Nähere Informationen zu Steuersätzen erhalten Sie über die Homepage des Bundesfinanzministeriums unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/ oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Versicherungstechnisch gibt es zwischen Pkw und Wohnmobilen, bedingt durch unterschiedliche Tarife und Schadensfreiheitsrabatt-Regelungen, erhebliche Unterschiede. Genaue Auskünfte hierüber bekommen Sie von Ihrer Versicherung.
Auflastung und Anhängelasterhöhung
Für eine Auflastung bzw. Anhängelasterhöhung ist grundsätzlich eine Freigabe des Fahrzeugherstellers oder eines anerkannten Technischen Dienstes erforderlich.
Die Summe der Achslasten ist kein ausreichendes Kriterium für eine mögliche Auflastung eines Fahrzeugs.
Betriebserlaubnis
Der Umbau zum Wohnmobil macht eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und die anschließende Korrektur des Fahrzeugscheins durch das Straßenverkehrsamt erforderlich. Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart (z. B. Pkw, Lkw) erhalten.
Tipp
Wir empfehlen Ihnen, sich schon bei der Planung Ihres Wohnmobilumbaus mit einem TÜV-Sachverständigen in Verbindung zu setzen, um sicherheitstechnisch relevante Änderungen vorab abzusprechen. Die Adresse und Telefonnummer einer TÜV-STATION in Ihrer Nähe finden Sie unter
http://www.tuev-nord.de/tnm2006/OTS/ots_start.aspx oder telefonisch unter 0800 8070600.
(Quelle:
http://www.tuev-nord.de)