Allso hier noch mal mein Wissensstand.....nachdem ich aber ein "echtes" WOMO habe und es aus anderen Gründen auch nicht als LKW zulassen will habe ich mich nicht näher damit beschäftigt.
Es kann ja jeder draus machen was er will
ich persönlich würde mich bei meinem FA darauf berufen.
Aus einem anderem Forum zitiert:
Ende des letzten Jahres hat es eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes gegeben.
Seit dem 5.Dezember 2012 (in Kraft seit dem 12.12.12) hat das FA die eingetragene Fahrzeugart zu übernehmen und danach einzustufen.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
1. Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
Demnach darf das FA einen LKW nicht mehr als PKW versteuern, nur weil er von innen und/oder außen so aussieht (Fenster, fehlende Trennwand etc.).
Fahrzeuge, die vom FA bisher als "unechtes Wohnmobil" eingestuft wurden, beispielsweise weil die Stehhöhe von 1,70m an der Kochstelle gefehlt hat, werden seit dem 12.12.12 rückwirkend als Wohnmobile versteuert.
Der Begriff "unechtes Wohnmobil" ist ersatzlos entfallen, zumal es den ja ohnehin nur im Kfz-Steuerrecht gab, niemals aber in der Fahrzeugverordnung, obwohl manche aaS das gemeint hatten.sicher mag nicht jeder Finanzbeamte dieses "neue" Gesetz kennen......also am besten mal mit nachdruck darauf hinweisen
ha habs gefunden:
http://www.buzer.de/gesetz/315/al35733-0.htmwichtig ist diese Änderung:
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen
technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.